Durch die Kraftfahrgesetz-Novelle 2019 ist es gemäß §57c Abs. 10 KFG [IV1] möglich geworden, interessierten Personen die Informationen über die Pickerlüberprüfung als pseudonymisierte Gutachten gegen einen Kostenbeitrag zu Verfügung zu stellen.

Diese Gutachten enthalten alle im Rahmen der Begutachtung nach §57a erhobenen Mängel und Kilometerstände, jedoch keine personenbezogenen Daten.


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